Allgemeine Beförderungsbedienungen

Beförderungsbedingungen

§1 Geltungsbereich

  1. Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf den Strecken und Linien der Firma ELKO-Tours GmbH.
  2. Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen ab, das für die benutzte Strecke, oder Linie auf dem jeweils befahrenen Abschnitt die Genehmigung hat. Sofern die Betriebsführung gemäß § 2 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) übertragen ist, tritt der Betriebsführer an die Stelle des Unternehmens.
  3. Die Beförderungsbedingungen werden mit dem Besteigen der Fahrzeuge, dem Betreten der besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen sowie im Schienenverkehr der DB mit dem Betreten der Bahnanlagen Bestandteil des Beförderungsvertrages.

§2 Anspruch auf Beförderung

  1. Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des PBefG und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der Eisenbahnverkehrsordnung eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.
  2. Kinder in Kinderwagen werden in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert, wenn die Beschaffenheit des Fahrzeugs es zulässt. Die Entscheidung über die Beförderung liegt beim Verkehrs- oder Betriebspersonal (in der Folge Personal genannt), das nach Möglichkeit dafür Sorge trägt, dass Fahrgäste mit Kind in Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden.

§3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

  1. Von der Beförderung sind Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
    1. Personen, die unter Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen.
    2. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.
  2. Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden.
    1. Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.
    2. Als Aufsichtsperson im Sinne dieses Absatzes gelten nur Personen im mindestens schulpflichtigen Alter.
  3. Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Personal. Auf seine Aufforderung hin sind das Fahrzeug oder die Betriebsanlagen zu verlassen.

$4 Benutzung von Linienbedarfstaxies und Rufbussen

  1. Im Lininienbedarfstaxi/Rufbus werden ausschließlich Einzelfahrkarten verkauft.
  2. Die Bestellung muss zu den in den jeweiligen Fahrplänen Zeiten erfolgen. Sollte ein Linienbedarfstaxi/Rufbus bestellt worden sein, der Fahrgast tritt die bestellte Fahrt nicht an, ist eine Bereitsstellungsgebühr von 15€ an das Verkehrsunternehmen zu entrichten.
  3. Im Linienbedarfstaxi/Rufbus ist die Beförderung größerer Gruppen (mehr als sechs Personen) ausgeschlossen.
  4. Das Linienbedarfstaxi/Rufbus verkehrt nur zu den in dem Fahrplänen angegebenen Zeiten und Haltestellen.

§5 Verhalten der Fahrgäste

  1. Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen und Sachen gebieten.
  2. Anweisungen des Personals ist zu folgen. Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
    1. Sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,
    2. die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
    3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
    4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
    5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
    6. die Benutzbarkeit der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege, zu beeinträchtigen,
    7. in hierfür nicht besonders gekennzeichneten Fahrzeugen oder Abteilen oder in den U-Bahnhöfen innerhalb der Sperranlagen zu rauchen,
    8. Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Musikinstrumente oder lärmerzeugende Gegenstände zu benutzen,
    9. das Rad-, Rollschuh- und Skate-Boardfahren im Bereich von Bahnhöfen, Haltestellen sowie in den Fahrzeugen,
    10. Bahnkörper außerhalb der Übergänge zu betreten oder zu überqueren sowie U-Bahn-Tunnel außerhalb der Bahnsteige zu betreten,
    11. Sich im Bereich der Ein- oder Ausstiege aufzuhalten. Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld von 275€ geahndet.
  3. Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten bzw. Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.

Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Der Zugang zu freien Plätzen, zu Ausstiegen oder zu Entwertern darf nicht mehr als unvermeidbar behindert werden.

Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.

  1. Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten, nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
  2. Bei Verunreinigung von Betriebsanlagen, -einrichtungen oder Fahrzeugen werden die von den Verkehrsunternehmen festgesetzten Reinigungsentgelte erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Das Reinigungsentgelt ist an das Personal zu entrichten. Muss der Betrag von der Verwaltung des Verkehrsunternehmens angefordert werden, so wird ein Bearbeitungsentgelt von 5,- EUR erhoben.
  3. Beschwerden sind grundsätzlich – außer in Fällen des § 6 Absatz 8 und des § 7 Absatz 2 – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung an das Verkehrsunternehmen zu richten.
  4. Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 30,- EUR zu zahlen.
  5. Auf den Betriebsanlagen und -einrichtungen sowie in den Fahrzeugen dürfen nur mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens Waren bzw. Zeitschriften angeboten oder Sammlungen durchgeführt werden.

§6 Zuweisung von Wagen und Plätzen

  1. Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
  2. Das Personal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere und gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

§7 Beförderungsentgelte, Fahrausweise, deren Verkauf und Stempelung

  1. Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise nach den Tarifbestimmungen ausgegeben.Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach 20.00 Uhr zwischen zwei Haltestellen auszusteigen, berechnet sich der Fahrpreis nach der dem Ausstieg folgenden, im Fahrplan aufgeführten Haltestelle.
  2. Kaufmöglichkeiten bestehen bei Verkaufsstellen, stationären Fahrausweisautomaten sowie Fahrern in Bussen. Bei der DB sind Fahrausweise (außer Zeitfahrausweisen) nur aus Fahrausweisautomaten erhältlich. In den Zügen werden keine Fahrausweise verkauft; Ausnahmen werden besonders bekannt gemacht.
  3. Der Fahrgast muss beim Betreten des Fahrzeugs mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen sein. In den Bussen mit Fahrausweisverkauf kann der Fahrausweis nach dem Betreten gelöst oder gestempelt (entwertet) werden. Dies hat unverzüglich und unaufgefordert zu geschehen.
  4. Der Fahrgast hat sich von der Richtigkeit des Fahrausweises zu überzeugen. Er hat ihn bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und dem Personal auf Verlangen unverzüglich vorzuzeigen oder auszuhändigen.
  5. Fahrausweise, die aus Fahrausweisautomaten oder Fahrscheindruckern im Fahrzeug gekauft werden (ausgenommen Streifenkarten), sind bereits gestempelt.Streifenkarten und Fahrausweise, die im Vorverkauf bei Verkaufsstellen erworben werden – ausgenommen Zeitfahrausweise – , werden zur Fahrt erst durch Stempelung gültig.Die Stempelung ist vom Fahrgast an den Entwertergeräten vorzunehmen, und zwar- auf Bahnhöfen und Haltestellen der DB vor Betreten des Fahrzeugs,
    – auf U-Bahnhöfen an den Sperren zu den Bahnsteigen,
    – im übrigen unverzüglich nach dem Betreten des Fahrzeugs.

    Soweit in den Fahrzeugen Entwertergeräte nicht vorhanden sind, wird die Stempelung vom Personal im Fahrzeug vorgenommen; diesem sind die Fahrausweise unaufgefordert und unverzüglich zum Stempeln zu übergeben.

    Abweichungen hiervon werden örtlich bekannt gegeben.

    Der Fahrgast hat sich bei der Stempelung davon zu überzeugen, dass

    das betreffende Feld noch keine Stempelung aufweist,

    nach der Stempelung in dem Feld ein richtiger und sichtbarer Aufdruck vorhanden ist und

    bei Streifenkarten die der Anzahl der Benutzer und der Fahrstrecke entsprechende Anzahl von Streifen gestempelt wird.

    Die Bedienungshinweise an den Stempelautomaten (Entwerter) sind zu beachten.

  6. Kommt der Fahrgast seinen Pflichten nach den Absätzen 3 bis 6 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.
  7. Beanstandungen zu Fahrausweisen sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.

§8 Zahlungsmittel

  1. Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,- EUR zu wechseln und Ein-/Zwei-Centstücke im Wert von mehr als 5 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Kann das Fahrpersonal Geldbeträge über 10,- EUR nicht wechseln, wird dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag ausgestellt. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der darauf angegebenen Stelle abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.Das Fahrpersonal ist berechtigt, Geld ausländischer Währung sowie DM  zurückzuweisen.
  2. Beanstandungen der ausgegebenen Fahrausweise, des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.

§9 Ungültige Fahrausweise

  1. Fahrausweise, die entgegen den Beförderungsbedingungen oder Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die
    1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
    2. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
    3. eigenmächtig geändert werden,
    4. von Nichtberechtigten benutzt werden,
    5. zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,
    6. nicht mit gültiger Wertmarke oder nicht mit einem Passbild versehen sind, soweit dieses in den Tarifbestimmungen vorgesehen ist,
    7. wegen Zeitablauf oder aus anderen Gründen verfallen sind.
  2. Fahrausweise, die nur in Verbindung mit einem Berechtigungsausweis gelten, sind ungültig und können eingezogen werden, wenn dieser Berechtigungsausweis bei der Prüfung nicht vorgezeigt wird.
  3. Wird der Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, werden die nachgewiesenen Auslagen für Fahrgeld und einfaches Porto erstattet. Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlust oder Verdienstausfall, sind ausgeschlossen.

§10 Erhöhtes Beförderungsentgelt

  1. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
    1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
    2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
    3. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.Das erhöhte Beförderungsentgelt ist auch dann zu zahlen, wenn jemand ein Fahrzeug ohne einen für diese Fahrt gültigen Fahrausweis verlässt.Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Stempelung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.Diese Bestimmungen gelten auch, wenn für mitgeführte Hunde kein gültiger Fahrausweis vorgelegt werden kann.
  2. Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt 60,- EUR.Es kann in Ausnahmefällen aus Billigkeit im Verwaltungsweg ganz oder teilweise erstattet oder erlassen werden.Es ist an das zuständige Personal zu entrichten. Über den gezahlten Betrag wird eine Quittung ausgestellt. Ist der Fahrgast nicht bereit oder nicht in der Lage das erhöhte Beförderungsentgelt sofort ganz oder teilweise zu entrichten, so erhält er über den gezahlten Teilbetrag eine Quittung und über den nicht gezahlten Betrag eine Zahlungsaufforderung. Quittung und Zahlungsaufforderung gelten bis zur Beendigung der Fahrt auf den Linien der Firma ELKO-Tours GmbH als gültiger Fahrausweis.Aus einem für die zurückgelegte Strecke beanstandeten Fahrausweis ergibt sich kein Erstattungsanspruch.

    Der Fahrgast ist in jedem Falle verpflichtet seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.

    Muss der nicht gezahlte Betrag nach Ablauf von 10 Tagen von dem Verkehrsunternehmen angemahnt werden, wird für jeden einzelnen Beanstandungsfall ein Bearbeitungsentgelt von 7,- EUR erhoben.

  3. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Fall von Absatz 1 Nr. 2 auf 7,- EUR, wenn der Fahrgast innerhalb von 10 Tagen ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens, dem er das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt hat oder dem er zur Zahlung verpflichtet ist, nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Zeitfahrausweises war. Das gilt nicht für übertragbare Zeitfahrausweise.
  4. Bei Verwendung von ungültigen Zeitfahrausweisen bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt.
  5. Personen ohne gültigen Fahrausweis, die die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts und die Angaben der Personalien verweigern, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.

§11 Erstattung von Beförderungsentgelt

  1. Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag und gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig bezüglich der Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
  2. Wird ein Zeitfahrausweis während seiner Geltungsdauer nicht oder nur teilweise benutzt, so wird nach Maßgabe der Tarifbestimmungen das Beförderungsentgelt auf Antrag und gegen Vorlage des Verbundpasses und der Wertmarke anteilig erstattet.Der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung oder das Datum des Poststempels der Übersendung des Zeitfahrausweises mit der Post gelten als letzter Benutzungstag. Ein früherer Zeitpunkt für die Beendigung der Benutzung kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit oder Unfall mit Datumsangabe vorgelegt wird.
  3. Ein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Beförderungsentgelts besteht nicht
    1. bei Ausschluss von der Beförderung nach § 3,
    2. wenn ein Fahrgast, der im Besitz eines gültigen Fahrausweises für die Benutzung der 1. Klasse ist, in der 1. Klasse keinen Sitzplatz findet.
  4. Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich – spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises – bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen, bei dem der Fahrausweis gekauft worden ist.
  5. Von dem zu erstattenden Betrag werden je Bearbeitungsfall ein Bearbeitungsentgelt von 2,- EUR sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und die Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen bei Erstattungen, die die Verkehrsunternehmen zu vertreten haben.
  6. Fahrgeld für verlorene oder abhanden gekommene Fahrausweise wird nicht erstattet.
  7. Für die Erstattung des Fahrgeldes von Zeitfahrausweisen im Abonnement gelten die Bestimmungen in 5.2.1.6 der Tarifbestimmungen.

§12 Beförderung von Sachen

  1. Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige leicht tragbare, nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. In der Regel sind nur Sachen mit einem Platzbedarf bis zu 0,4 qm zugelassen.
  2. Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen; insbesondere
    1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
    2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
    3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
  3. Nach Möglichkeit soll das Personal dafür sorgen, dass Kinderwagen für mitreisende Kinder und Rollstühle von Behinderten mitgenommen werden können. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Personal.
  4. Fahrgäste mit Kinderwagen sollen an den mit dem Kinderwagensymbol versehenen Türen einsteigen und den Kinderwagen am entsprechend gekennzeichneten Platz abstellen.
  5. Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Er haftet für alle Schäden durch Mitführen, unzweckmäßige Unterbringung, mangelhafte Beaufsichtigung oder unvollständige Sicherung einer von ihm mitgeführten Sache in den Betriebsanlagen, – einrichtungen und Fahrzeugen der Verkehrsunternehmen.
  6. Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Durch die Unterbringung dürfen die Durchgänge nicht behindert und der Platz für die Personenbeförderung nicht beeinträchtigt werden.

§13 Beförderung von Tieren

  1. Für die Mitnahme von Tieren gilt § 11 Abs. 1, 4 und 5 sinngemäß.
  2. Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert; sie sind kurz an der Leine zu führen. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Der Hundehalter trägt die Verantwortung.
  3. Hunde werden vom Maulkorb- und Leinenzwang befreit, wenn sie in geschlossenen Behältern oder Tragetaschen oder als gekennzeichnete Blindenführhunde mitgeführt werden.
  4. Sonstige kleine Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
  5. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
  6. Für Schäden, die durch mitgeführte Tiere verursacht werden, haftet der Fahrgast.

§14 Fundsachen

  1. Fundsachen sind gemäß §978 BGB unverzüglich beim Personal abzuliefern. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Personal ist zulässig, wenn dieser sich als Verlierer ausweisen kann. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Verkehrsunternehmens zurückgegeben, in dessen Betriebsanlagen, -einrichtungen oder Fahrzeugen die Sache gefunden wurde, und zwar gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. Für Fundsachen wird bis zur Ablieferung an das Fundbüro des Verkehrsunternehmens gegenüber dem Verlierer nicht gehaftet.Der Verlierer hat sich zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei Aushändigung des Fundgegenstandes in jedem Fall auszuweisen und seine vollständige Anschrift anzugeben.
  2. Werden Fundsachen nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem Verlusttag abgeholt, werden sie nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung versteigert. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
  3. Für die Aufbewahrung und Abholung von Fundsachen bei Fundbüros gelten deren Bestimmungen und Gebühren.
  4. Über Fundsachen, deren Aufbewahrung nicht zumutbar ist, kann das Verkehrsunternehmen frei verfügen.

§15 Haftung

  1. Die Verkehrsunternehmen haften für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen oder Tieren, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen, jedoch für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,- EUR.Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.Die Verkehrsunternehmen haften nicht bei Schäden, die von mitgeführten Sachen oder Tieren verursacht werden.

§16 Verjährung

  1. Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
  2. Im übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.

§17 Ausschluss von Ersatzansprüchen

Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.

§18 Schlichtung

„Wir sind nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz dazu verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass es für Beschwerdefälle sogenannte Schlichtungsstellen gibt, an die Sie sich wenden können, so etwa an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp), www.soep-online.de oder die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle, www.verbraucher-schlichter.de. Wir weisen zugleich darauf hin, dass wir nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen.“

§19 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Nürnberg.